Beitragsbemessungsgrenzen 2022
Ab Januar 2022 gelten neue Beitragsbemessungsgrenzen in der Kranken- und Rentenversicherung. Diese werden jedes Jahr an die Lohnentwicklung angepasst. Der Bundesrat hat die neuen Werte bereits bestätigt, wie die Webseite der Bundesregierung informiert.
Ab dem 1. Januar 2021 steigt die Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung. Hier gibt es für Ost- und Westdeutschland unterschiedliche Werte. In Ost wird sie auf 6.750 Euro pro Monat angehoben (bisher: 6.700 Euro) und in West auf 7.050 Euro (bisher 7.100 Euro). Das bedeutet: Gutverdiener werden in der Rentenversicherung stärker zur Kasse gebeten. Für Einkommen über der Grenze werden keine Beiträge geleistet: und folglich auch keine Rentenansprüche erworben.
Keine Änderung gibt es hingegen in der gesetzlichen Krankenversicherung. Hier wird die bundeseinheitliche Beitragsbemessungsgrenze (BBG) ab 1. Januar 2022 unverändert 58.050 Euro im Jahr betragen. Sie gibt die Höhe an, bis zu der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung erhoben werden.
Wechsel in private Krankenversicherung: Versicherungspflichtgrenze stabil
Ebenfalls nicht angehoben wird die sogenannte Versicherungspflichtgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung, auch als Jahresarbeitsentgeltgrenze bekannt. Sie ist für alle jene Beschäftigten entscheidend, die sich privat krankenversichern wollen. Unverändert wird sie ab dem 1. Januar 2022 64.350 Euro im Jahr betragen. Wer über diesen Betrag hinaus verdient, kann in die private Krankenvollversicherung wechseln.
Aber auch für Menschen mit geringerem Einkommen gibt es Optionen, die Vorteile der privaten Krankenversicherung zumindest teilweise zu genießen: Sie können eine Krankenzusatzversicherung abschließen, mit der sich verschiedene Vorteile und Rechte sichern lassen. Das betrifft nicht nur den bereits weit verbreiteten Schutz gegen Zahnarzt- Kosten. Auch eine Chefarztbehandlung, ambulante Zusatzversorgung etc. lassen sich mit diesen Verträgen absichern.