Mit einer Vorsorgevollmacht beauftragt ein Volljähriger eine Person seines Vertrauens, stellvertretend für ihn zu handeln, zu entscheiden und Verträge abzuschließen, falls er selbst dazu, etwa durch einen Unfall oder Krankheit,nicht mehr in der Lage ist. Das kann per Generalvollmacht oder mit Teilvollmachten für einzelne Bereiche (z. B. Bankgeschäfte) geschehen. Die Vollmacht muss schriftlich und im Vollbesitz der geistigen Kräfte abgefasst werden.
Eine Generalvollmacht sollte unbedingt die explizite Zustimmung zu medizinischen Maßnahmen oder die Einwilligung zu freiheitsbeschränkenden Maßnahmen enthalten. Konkrete Entscheidungen über medizinische Behandlungen lassen sich in der Patientenverfügung festhalten. Die Vorsorgevollmacht dient dazu, dem darin niedergelegten Willen Geltung zu verschaffen.
Statt der Vorsorgevollmacht kann auch eine Betreuungsvollmacht ausgestellt werden. In dieser teilt man dem Betreuungsgericht mit, wer im Ernstfall als gerichtlicher Betreuer eingesetzt werden soll - und wer unter keinen Umständen. Die Betreuungsvollmacht eignet sich etwa für jene, die den eingesetzten Betreuer (z. B. den Nachbarn) vom Betreuungsgericht kontrolliert wissen möchten. Für Familienmitglieder wird eine Betreuung meist zur Bürde, da sie für Ausgaben im Sinne des Hilfebedürftigen stets Rechenschaft ablegen müssen.
Vorsorgedokumente sollten stets so aufbewahrt werden, dass sie im Notfall gefunden werden!